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Brustverkleinerung - zahlt die Krankenkasse?

Mittlerweile gibt es mehrer Urteile, die eine zu große Brust nicht als Krankheit anerkennen.

Das hessische Landessozialgericht hat z. B. entschieden, dass große Brüste bei Frauen keine Krankheit darstellen und die Krankenkassen daher in der Regel nicht verpflichtet sind, die Kosten für eine Brustverkleinerung zu übernehmen. Es gibt allerdings Ausnahmen.

Nur wenn ein großer Busen entstellend wirke, müsse die Kasse für den Eingriff aufkommen, so urteilte das Landessozialgericht.

Das Gericht hatte 2007 die Klage einer Frau zurückgewiesen, die laut eigener Einschätzung zu kleine Brüste hatte. Sie litt unter dem angeblichen Makel und wollte sich aufgrund der starken psychischen Belastung von ihrem Krankenversicherer einen Brustaufbau erstatten lassen. Schon damals urteilten Hessens oberste Sozialrichter, dass kleine Brüste keine Krankheit seien.

Das Gericht wies die Klage einer 1971 geborenen Frau aus dem Kreis Kassel zurück. Die Frau argumentierte, sie habe wegen ihrer großen Brüste nicht nur psychische, sondern auch orthopädische Beschwerden. Deshalb hätten ihr Ärzte zu einer operativen Brustverkleinerung geraten.

Die Krankenkasse lehnte jedoch die Kostenübernahme ab. Das Argument: Bei dem ausgeprägten Übergewicht der Frau wirke die Größe der Brüste stimmig. Ihre Rückenbeschwerden seien zudem nicht auf ihren Oberweite zurückzuführen. Die psychischen Probleme solle sie durch entsprechende Therapien behandeln lassen.

Die Sozialrichter gaben der Krankenkasse nun Recht. Es sei wissenschaftlich nicht nachgewiesen, dass sich eine Brustverkleinerung positiv auf orthopädische Beschwerden auswirke. Erfolgversprechend sei es hingegen, wenn die Klägerin abnehme und Muskeln aufbauen (Aktenzeichen: L 1 KR 7/07).

Seit diesem Urteil sind die Kosten für eine Brustverkleinerung im Normalfall durch die Patientin selbst zu tragen.

 

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