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Mittlerweile gibt es mehrer Urteile, die eine zu große Brust nicht als Krankheit anerkennen. Das hessische Landessozialgericht hat z. B. entschieden,
dass große Brüste
bei Frauen keine Krankheit darstellen und die Krankenkassen daher in
der Regel nicht verpflichtet sind, die Kosten für eine Brustverkleinerung
zu übernehmen. Es gibt allerdings Ausnahmen. Das Gericht hatte 2007 die Klage einer Frau
zurückgewiesen, die laut eigener Einschätzung zu kleine Brüste
hatte. Sie litt unter dem angeblichen Makel und wollte sich aufgrund
der starken psychischen Belastung von ihrem Krankenversicherer einen
Brustaufbau erstatten lassen. Schon damals urteilten Hessens oberste
Sozialrichter, dass kleine Brüste keine Krankheit seien. Die Krankenkasse lehnte jedoch die Kostenübernahme ab.
Das Argument: Bei dem ausgeprägten Übergewicht der Frau wirke
die Größe der Brüste stimmig. Ihre Rückenbeschwerden
seien zudem nicht auf ihren Oberweite zurückzuführen. Die psychischen
Probleme solle sie durch entsprechende Therapien behandeln lassen. Seit diesem Urteil sind die Kosten für
eine Brustverkleinerung im Normalfall durch die Patientin selbst
zu tragen. Unsere spezialisierten Fachärzte für Ihre Brustverkleinerung finden Sie in:
Informationshotline und kostenfreier Beratungstermin: 0800 / 678 45 65 |
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